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   OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18   

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https://dejure.org/2018,45640
OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18 (https://dejure.org/2018,45640)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - 12 W 24/18 (https://dejure.org/2018,45640)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 12 W 24/18 (https://dejure.org/2018,45640)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts für den Versicherungsnehmer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Vor diesem Hintergrund findet auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt, ohne sich zuvor mit dem mitverklagten Versicherer über eine gemeinsame Rechtsverteidigung abzustimmen oder an der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts festhält, obwohl der Versicherer den Rechtsstreit aufgenommen hat (BGH VersR 2004, S. 622; KG NJW-RR 2008, S. 1616; Klimke in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.2, Rn. 7).
  • KG, 17.04.2008 - 12 W 1/08

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall: Prozesskostenhilfe für den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
  • OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04

    Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei Gesamtschuldnerhaftung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
  • KG, 30.05.2008 - 1 W 89/08

    Kosten mehrerer Anwälte bei gemeinsamer Klage gegen Kfz-Halter und Versicherer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Vor diesem Hintergrund findet auch eine Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 ZPO regelmäßig nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer oder der versicherte Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten bestellt, ohne sich zuvor mit dem mitverklagten Versicherer über eine gemeinsame Rechtsverteidigung abzustimmen oder an der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts festhält, obwohl der Versicherer den Rechtsstreit aufgenommen hat (BGH VersR 2004, S. 622; KG NJW-RR 2008, S. 1616; Klimke in Prölss/Martin, VVG, Kommentar, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.2, Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 01.09.2009 - 12 W 27/09

    Mutwilligkeit des Prozesskostenhilfeantrags des verklagten Fahrzeugführers:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2004 - 1 W 96/04

    Verkehrsunfall: Keine Prozesskostenhilfe für mitversicherten Fahrer für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18
    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
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